Oberfinanzdirektion Münster

Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen und Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Fußball-WM

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 024/2007

Das BStBl 2005 I S. 845 zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten sieht u.a. zwei Vereinfachungsregelungen vor:

Zum einen können betrieblich veranlasste Aufwendungen für ein Gesamtpaket (Werbung, Bewirtung, Eintritt) pauschal aufgeteilt und der Werbeanteil auf 40 % sowie der Anteil für Bewirtung und Geschenke auf jeweils 30 % geschätzt werden (Rz. 14). Der Werbeaufwand ist in vollem Umfang als Betriebsausgabe abziehbar, der Bewirtungsanteil mit dem gesetzlichen Prozentsatz gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG.

Wird keine andere Zuordnung nachgewiesen, ist davon auszugehen, dass die Geschenke je zur Hälfte Geschäftsfreunden und eigenen Arbeitnehmern zugewendet worden sind. Aufwendungen für Geschenke an einen Geschäftsfreund im Wert von mehr als 35 Euro im Wirtschaftsjahr unterliegen dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG. Dagegen stellen die Aufwendungen für Geschenke an Arbeitnehmer des Stpfl. in voller Höhe Betriebsausgaben dar.

Zum anderen kann auf eine Empfängerbenennung und die steuerliche Erfassung der Einnahme beim Beschenkten verzichtet werden, wenn der Zuwendende 60 % des auf die Geschäftsfreunde entfallenden Betrages als fiktive Betriebseinnahme versteuert (Rz. 16).

Bei Geschenken an eigene Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber – bei Übernahme der Lohnsteuer – eine pauschale Besteuerung mit einem Steuersatz von 30 % vornehmen (Rz. 18). Die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 € im Kalendermonat ist zu beachten (Rz. 10).

Der Anwendungsbereich des nach seinem strengen Wortlaut nur auf Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten anwendbaren BMF-Schreibens wurde auf vergleichbare Sachverhalte innerhalb und außerhalb von Sportstätten, wie kulturelle Veranstaltungen oder Operngalen, ausgeweitet (). Zudem können die Vereinfachungsregelungen auch auf Aufwendungen für sog. Business-Seats analog angewendet werden, allerdings grundsätzlich ohne Berücksichtigung eines Werbeanteils (pauschale Aufteilung der Aufwendungen auf Bewirtung und Geschenk zu jeweils 50 %).

Ab dem ist in § 37b EStG die Übernahme der Besteuerung von Sachzuwendungen an Dritte (dazu gehören u. a. Geschäftsfreunde – z. B. andere Unternehmer und deren Arbeitnehmer – und Arbeitnehmer des Stpfl.) umfassend gesetzlich geregelt. Zum Verhältnis von § 37b EStG und VIP-Logenerlass sowie ergänzenden Verwaltungsregelungen muss das zu § 37b EStG vorgesehene BMF-Schreiben abgewartet werden.

Besonderheiten gelten auch für die Aufteilung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft 2006:

Zur FIFA WM 2006 wurden sog. Hospitality-Leistungen angeboten, die neben dem Stadioneintritt Erinnerungsgeschenke, bevorzugte Parkmöglichkeiten und Sitzplätze, Betreuungs-, Unterhaltungs- und Bewirtungsangebote umfassten. Der hierfür zu zahlende Gesamtbetrag enthält keinen Werbeanteil, da die Möglichkeit der Werbung den Hauptsponsoren vorbehalten war. Der Anteil für Bewirtung ist mit 30 % und begrenzt auf 1.000 Euro pro Teilnehmer je Veranstaltung anzunehmen; der Restbetrag entfällt auf Geschenke (Hinweis auf BStBl 2006 I S. 307).

Wurden Eintrittskarten zu Spielen der Fußball-WM ohne Zusatzleistungen, wie beispielsweise eine Bewirtung, an Geschäftsfreunde weitergegeben, sind diese Zuwendungen nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Regelungen als Geschenke zu beurteilen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt. In analoger Anwendung der Rz. 16 des ist die Steuerübernahme des Zuwendenden für den Beschenkten zulässig. Im Falle der Kartenüberlassung an eigene Arbeitnehmer gelten die Grundsätze der Rz. 18.

Am , drei Tage vor dem Eröffnungsspiel zur FIFA WM 2006, gaben drei Münchner Spitzenorchester im Olympiastadion München gemeinsam mit ihren Maestri und weiteren internationalen Musik-Größen ein als Eröffnungsfeier bezeichnetes Open-Air-Konzert.

Die ESt-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben sich darauf verständigt, auf die Aufwendungen für von Firmen erworbene Karten(kontingente) für diese Eröffnungsfeier ebenfalls die Vereinfachungsregelungen der Rzn. 16 und 18 des entsprechend anzuwenden. Da es sich bei den in der Preisspanne von 25 € (Kategorie VII) bis 124 € (Kategorie I) angesiedelten Karten um reine Eintrittskarten handelt, kann aus diesen Beträgen kein Anteil für Werbung und Bewirtung herausgerechnet werden. Der volle Kartenpreis ist Bemessungsgrundlage für die Pauschalierungen nach den Vereinfachungsregelungen der Rzn. 16 und 18.

Bei einem sog. VIP-Arrangement zur Eröffnungsfeier zum Preis von 340 € pro Person, das neben einer Konzertkarte der Kategorie I die Nutzung eines nahe gelegenen Parkplatzes, die Bewirtung vor, während und nach der Eröffnungsfeier sowie ein VIP-Package beinhaltete, können die Aufwendungen in einen Anteil für Bewirtung in Höhe von 30 % und in einen Anteil für Geschenke in Höhe des Restbetrages entsprechend den Regelungen zu den sog. Hospitality-Leistungen ( aufgeteilt werden.

Hinweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung:

Die vorbeschriebene pauschale Aufteilung der Gesamtaufwendungen kann entsprechend dem BStBl 2006 I S. 791 für umsatzsteuerliche Zwecke übernommen werden. Die unentgeltliche Weitergabe von Eintrittskarten einschließlich etwaiger Zusatzleistungen für Zwecke außerhalb des Unternehmens oder für private Zwecke des Personals ist nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG steuerbar, sofern es sich hierbei nicht um Aufmerksamkeiten oder Zuwendungen im überwiegenden betrieblichen Interesse handelt (vgl. A 12 Abs. 2 und 3 UStR). Ein etwaiger Vorsteuerabzug des Unternehmers aus dem Eingangsumsatz ist dabei unbeachtlich. Bemessungsgrundlage sind die bei der Ausführung der Umsätze entstandenen Ausgaben (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG).

Gibt der sponsernde Unternehmer Eintrittsberechtigungen unentgeltlich an seine Geschäftsfreunde weiter, ist der Vorsteuerabzug aus den betreffenden Aufwendungen nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG nur zulässig, wenn kein Geschenk i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG vorliegt (vgl. dazu Randziffern 4 und 5 des a.a.O.). Eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG kommt nicht in Betracht, weil die Abgabe aus unternehmerischen Gründen erfolgt (Abschn. 24c Abs. 1 Satz 3 UStR).

Oberfinanzdirektion Münster v.

Fundstelle(n):
EAAAC-59563