Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen - S 6104 - 2a - V A 1

Kraftfahrzeugsteuer;
Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO und rückwirkende Änderung des KraftStG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom

1. Geländefahrzeuge (§ 2 Abs. 2a KraftStG)

Beim Bundesfinanzhof ist hinsichtlich der Frage, ob ein Geländewagen nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO ab dem als PKW oder als anderes Fahrzeug zu besteuern ist und ob die rückwirkende Änderung des KraftStG im Dezember 2006 zum gegen das Rückwirkungsverbot verstößt, ein Verfahren unter dem Az.: IX R 26/07 anhängig.

Der BFH hat die auf den rückwirkende Klarstellung der unter den neuen § 2 Abs. 2a KraftStG fallenden Fahrzeuge als zu klärende Rechtsfrage angesehen, obwohl nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz () der streitgegenständliche Geländewagen nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO auch ohne die Änderung des KraftStG als PKW zu besteuern gewesen wäre.

Einspruchsverfahren, bei denen diese Rechtsfrage entscheidungserheblich ist und die auf das anhängige Revisionsverfahren gestützt werden, ruhen in den Fällen des § 2 Abs. 2a KraftStG damit kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).

Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 AO ist nicht zu gewähren.

2. Wohnmobile (§ 2 Abs. 2b KraftStG)

Die Zwangsruhe gilt nicht für Einsprüche gegen die Besteuerung der unter § 2 Abs. 2b KraftStG fallenden Wohnmobile. Einspruchsverfahren, die diese Fahrzeuggruppe betreffen, können derzeit nur unter den Voraussetzungen des § 363 Abs. 2 Satz 1 AO zum Ruhen gebracht werden.

Vor dem Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover ist ein Musterverfahren zu der Frage anhängig, ob die rückwirkende Einführung des Wohnmobiltarifs zum durch das Dritte Gesetz zur Änderung des KraftStG gegen das Rückwirkungsverbot verstößt (Az.: 14 K 209/07).

Einspruchsverfahren in gleich gelagerten Fällen können auf Antrag bzw. mit Zustimmung des Einspruchsführers (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO) im Hinblick auf das o.g. BFH Verfahren und das Klageverfahren vor dem FG Niedersachsen bis zur Entscheidung der Verfahren ruhend gestellt werden.

Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. - S 6104 - 2a - V A 1

Fundstelle(n):
PAAAC-59555