Gesetze: FGO § 100 Abs. 1 S. 4, ZK 12 Abs. 5 GemZT i.d.F. der VO
Nr. 1761/2005 Anm. 5 B zu Kap. 84 GemZT i.d.F. der VO Nr. 1761/2005 Anm. 5 E zu
Kap. 84 GemZT Pos. 8471 GemZT Unterpos. 8528 2190 30 GemZT Unterpos. 8528 2190
90 GemZT Unterpos. 8528 2200 90
zollrechtliche Tarifierung von LCD-Monitoren
Unterscheidung zwischen Video- und Computermonitoren für
elektronische Datenverarbeitungssyteme
Leitsatz
1. Monitore sind grundsätzlich
in die hierfür allgemeine Position 8528 des GemZT i.d.F. der VO Nr.
1761/2005, die in ihrer Überschrift u.a. Videomonitore nennt, einzureihen,
es sei denn, dass sie als gesondert gestellte Einheiten von automatischen
Datenverarbeitungsmaschinen gemäß Anm. 5 B zu Kap. 84 in die Pos.
8471 einzureihen sind. Die Einreihung in die Pos. 8471 ist ausgeschlossen, wenn
die Monitore aufgrund ihrer Ausrüstung mit Anschlüssen Bilder aus
anderen Signalquellen als automatische Datenverarbeitungsmaschinen darstellen
können.
2. Sind Monitore besonders
konstruiert, um den Anforderungen in den Bereichen der Drucksimulation und der
klinischen Diagnostik zu genügen, üben sie als Teile eines Druck-
bzw. Diagnostik-Systems eine eigene Funktion i.S. von Anm. 5 E zu Kap. 84 aus,
mit der Folge, dass ihre Einreihung in die Pos. 8471 ausgeschlossen ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): WAAAC-59505
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