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FG München Urteil v. - 14 K 4464/06

Gesetze: FGO § 100 Abs. 1 S. 4, ZK 12 Abs. 5 GemZT i.d.F. der VO Nr. 1761/2005 Anm. 5 B zu Kap. 84 GemZT i.d.F. der VO Nr. 1761/2005 Anm. 5 E zu Kap. 84 GemZT Pos. 8471 GemZT Unterpos. 8528 2190 30 GemZT Unterpos. 8528 2190 90 GemZT Unterpos. 8528 2200 90

zollrechtliche Tarifierung von LCD-Monitoren

Unterscheidung zwischen Video- und Computermonitoren für elektronische Datenverarbeitungssyteme

Leitsatz

1. Monitore sind grundsätzlich in die hierfür allgemeine Position 8528 des GemZT i.d.F. der VO Nr. 1761/2005, die in ihrer Überschrift u.a. Videomonitore nennt, einzureihen, es sei denn, dass sie als gesondert gestellte Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen gemäß Anm. 5 B zu Kap. 84 in die Pos. 8471 einzureihen sind. Die Einreihung in die Pos. 8471 ist ausgeschlossen, wenn die Monitore aufgrund ihrer Ausrüstung mit Anschlüssen Bilder aus anderen Signalquellen als automatische Datenverarbeitungsmaschinen darstellen können.

2. Sind Monitore besonders konstruiert, um den Anforderungen in den Bereichen der Drucksimulation und der klinischen Diagnostik zu genügen, üben sie als Teile eines Druck- bzw. Diagnostik-Systems eine eigene Funktion i.S. von Anm. 5 E zu Kap. 84 aus, mit der Folge, dass ihre Einreihung in die Pos. 8471 ausgeschlossen ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
WAAAC-59505

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