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FG München Urteil v. - 14 K 4390/06

Gesetze: FGO § 100 Abs. 1 S. 4, ZK 12 Abs. 5 GemZT i.d.F. der VO Nr. 1761/2005 Anm. 5 B zu Kap. 84 GemZT Pos. 8471 GemZT Unterpos. 8528 2190 90

zollrechtliche Tarifierung von LCD-Monitoren

Unterscheidung zwischen Video- und Computermonitoren für elektronische Datenverarbeitungssyteme

Leitsatz

Monitore sind grundsätzlich in die hierfür allgemeine Position 8528 des GemZT i.d.F. der VO Nr. 1761/2005, die in ihrer Überschrift u.a. Videomonitore nennt, einzureihen, es sei denn, dass sie als gesondert gestellte Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen gemäß Anm. 5 B zu Kap. 84 in die Pos. 8471 einzureihen sind. Die Einreihung in die Pos. 8471 ist ausgeschlossen, wenn die Monitore aufgrund ihrer Ausrüstung mit Anschlüssen Bilder aus anderen Signalquellen als automatische Datenverarbeitungsmaschinen darstellen können.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BAAAC-59496

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