Gesetze: FGO § 100 Abs. 1 S. 4, ZK 12 Abs. 5 GemZT i.d.F. der VO
Nr. 1761/2005 Anm. 5 B zu Kap. 84 GemZT Pos. 8471 GemZT Unterpos. 8528 2190
90
zollrechtliche Tarifierung von LCD-Monitoren
Unterscheidung zwischen Video- und Computermonitoren für
elektronische Datenverarbeitungssyteme
Leitsatz
Monitore sind grundsätzlich in
die hierfür allgemeine Position 8528 des GemZT i.d.F. der VO Nr.
1761/2005, die in ihrer Überschrift u.a. Videomonitore nennt, einzureihen,
es sei denn, dass sie als gesondert gestellte Einheiten von automatischen
Datenverarbeitungsmaschinen gemäß Anm. 5 B zu Kap. 84 in die Pos.
8471 einzureihen sind. Die Einreihung in die Pos. 8471 ist ausgeschlossen, wenn
die Monitore aufgrund ihrer Ausrüstung mit Anschlüssen Bilder aus
anderen Signalquellen als automatische Datenverarbeitungsmaschinen darstellen
können.
Tatbestand
Fundstelle(n): BAAAC-59496
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.