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Die Neuregelung zur Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen
Einführung einer Zinsschranke durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008
Mit der Einführung der sog. Zinsschranke durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 soll einer übermäßigen Fremdkapitalquote in deutschen Unternehmen entgegengewirkt und steuermindernde Gestaltungen durch Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländer erschwert werden. In Zukunft können Zinsaufwendungen uneingeschränkt nur noch bis zur Höhe der Zinserträge desselben Wirtschaftsjahres als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Beitrag gibt einen kritischen Überblick über die Neuregelungen des § 4h EStG und des ihn ergänzenden neuen § 8a KStG und hebt ausführlich die möglichen Ausnahmetatbestände hervor.
I. Status quo beim Abzug von Zinsaufwendungen
Aus Unternehmenssicht unterliegen Zinsaufwendungen derzeit Abzugsbeschränkungen nach S. 1030
§ 3c Abs. 1 EStG: kein Abzug von Zinsaufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Betriebseinnahmen stehen,
§ 3c Abs. 2 EStG: nur halber Abzug von Zinsaufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Einnahmen stehen,
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG: Zinszahlungen an Mitunternehmer sind Sonderbetriebseinnahmen,
§ 4 Abs. 4a EStG: kein Abzug von Zinsaufwendungen zur Finanzierung von Überentnahmen,
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG: unangemessen hohe Zinsaufwendungen sind ...