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Veruntreuung durch Angehörige einer Familien-GmbH
Keine verdeckte Gewinnausschüttung durch Geldentnahmen eines GmbH-Geschäftsführers
Verschafft sich der Geschäftsführer einer Familien-GmbH, der nicht selbst Gesellschafter ist, widerrechtlich Geldbeträge aus dem Vermögen der GmbH, ist dem Gesellschafter nach dem daraus keine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen. Dies jedenfalls dann, wenn dem Gesellschafter der Griff in die Firmenkasse weder bekannt war noch in seinem Interesse erfolgte.
Sohn zum Geschäftsführer bestellt
Im entschiedenen Fall gründete der Kläger im Jahr 1997 gemeinsam mit seiner Schwiegertochter auf Wunsch seines Sohnes eine GmbH. Er selbst hielt 98 % der Anteile, seine Schwiegertochter 2 %. Alleiniger Geschäftsführer der GmbH war zunächst der Sohn des Gesellschafters. Am wurde der Kläger zum weiteren Geschäftsführer bestellt. Gegenstand des Unternehmens der GmbH waren der Handel mit Betonfertigkleinteilen sowie der Handel und die Vermittlung mit und von Immobilien.
Fingierte Rechnungen führen zu verdeckten Gewinnausschüttungen
Im Rahmen einer Außenprüfung bei der GmbH stellte die Finanzverwaltung fest, dass der Sohn des Klägers als Geschäftsführer der GmbH fingierte Rechnungen an diese gerichtet und die je...