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FG Hessen 20.03.2007 7 K 1461/01 , NWB direkt 40/2007 S. 11

Stromsteuer: Buchführungspflicht eines Zweckverbands

Der Begriff Unternehmen des produzierenden Gewerbes i. S. von § 2 Nr. 4 StromStG setzt voraus, dass sich die Pflicht zur Führung von Büchern und zur Bilanzierung aus handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften ergibt und nicht nur auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Landeshaushaltsordnung beruht. Bei einem in Form eines Zweckverbands betriebenen Wasserversorgungsbetrieb handelt es sich nicht um einen Gewerbebetrieb, weil es sich nach der damals gültigen Fassung des § 54 Hess. Wassergesetz um einen Betrieb handelt, der ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.