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Darlehenstilgungen als Unterhaltsleistung an geschiedenen Ehegatten
Darlehenstilgungen eines Steuerpflichtigen stellen nur dann Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten dar, wenn mit der Zahlung eine fremde Schuld getilgt wird. Dies ist bei einem vom Steuerpflichtigen im eigenen Namen aufgenommenen Darlehen, das er zur Finanzierung einer Unterhaltsvorauszahlung aufgenommen hat, nicht der Fall.