Die Senatorin für Finanzen Bremen - S 2447 - 2140 - 11-4

Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer;
Verteilung der pauschalen Kirchensteuer

Bezug:

Nach Tz. 1. des o. bez. Erlasses hat der Arbeitgeber die im vereinfachten Verfahren ermittelte Kirchensteuer unter Kennzahl 47 der Lohnsteueranmeldung gesondert anzugeben. Die Aufteilung der Kirchensteuer auf die steuererhebenden Religionsgemeinschaften (evangelisch und katholisch) wird von der Finanzverwaltung übernommen.

Die im Land Bremen steuererhebenden Religionsgemeinschaften haben sich auf eine Neuregelung des bisher geltenden Aufteilungsschlüssels ab dem verständigt. Danach ist die pauschale Kirchensteuer wie folgt aufzuteilen:

  • für Arbeitgeber, deren lohnsteuerliche Betriebsstätte sich in der Stadt Bremen befindet:

    72 v.H. als evangelische Kirchensteuer (bisher 80 v.H.)

    28 v.H. als katholische Kirchensteuer (bisher 20 v.H.)

  • für Arbeitgeber, deren lohnsteuerliche Betriebsstätte sich in der Stadt Bremerhaven befindet:

    90 v.H. als evangelische Kirchensteuer (unverändert)

    10 v.H. als katholische Kirchensteuer (unverändert)

Die Senatorin für Finanzen bittet, sicher zu stellen, dass die kassentechnische Aufteilung für nach dem endende Lohnzahlungszeiträume nach den vor bezeichneten Regeln erfolgt.

Dieser Erlass wird in die EStG-Kartei (Fach Kirchensteuer) aufgenommen.

Die Senatorin für Finanzen Bremen v. - S 2447 - 2140 - 11-4

Fundstelle(n):
CAAAC-59286