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OLG Hamburg 31.01.2007 5 U 47/06, NWB 40/2007 S. 313

Wettbewerbsrecht | Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettoumsatz bei vergleichender Werbung

Weist ein Unternehmen in einem (vergleichenden) Zusammenhang auf seine Größe, Marktstellung oder Bedeutung unter Hinweis auf die Bezugsgröße „Umsatz” hin, hat es den relevanten Begriff zur Vermeidung irrtumsbedingter Fehlvorstellungen klarzustellen, wenn die Werbebehauptung allein in Bezug auf die Nettoumsätze zutreffend, in Bezug auf die Produkt-Umsätze hingegen falsch ist. Die Verpflichtung gilt besonders dann, wenn der Werbende in seiner Selbstdarstellung auf der eigenen Internetseite sowohl den Nettoumsatz als auch den Bruttoumsatz als Vergleichsgröße verwendet ().