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BGH 18.07.2007 XII ZR 64/05, NWB 40/2007 S. 312

Erbrecht | Haftung des Erben für nachehelichen Unterhalt

Mit dem Tod des Unterhaltsschuldners geht die Unterhaltspflicht auf den Erben über; sie ist jedoch auf die Höhe des Pflichtteils beschränkt, welcher dem Berechtigten zustehen würde, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre (§ 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB). Bei der Bemessung dieser Haftungsgrenze sind auch (fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche (vgl. § 2325 BGB) zu berücksichtigen, die dem Unterhaltsberechtigten gegen die Erben zustünden, wenn seine Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen erst durch dessen Tod aufgelöst worden wäre. Gegenüber diesen (nur fiktiven) Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Unterhaltsberechtigten können sich pflichtteilsberechtigte Erben nicht auf eine weitere Haftungsbeschränkung (in Höhe des Pflichtteils zuzüglich der Pflichtteilsergänzungsansprüche, vgl. § 2328 BGB) berufen (