Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 304 Abs. 4 Satz 1; BRAO § 114 Abs. 1; BRAO § 114 Abs. 1 Nr. 4; BRAO § 114 Abs. 1 Nr. 5
Instanzenzug: AGH Hamm 6 EV Y 9/06 vom
Gründe
Der Antragsteller ist durch Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer K. vom wegen eines Standesverstoßes zu einem Verweis und einer Geldbuße von 10.000 € verurteilt worden. Die dagegen verspätet eingelegte Berufung und den damit verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluss vom als unzulässig verworfen (§ 116 BRAO, §§ 45, 46, 322 Abs. 1 StPO). Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:
"Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist. Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren ist, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine besonderen Vorschriften enthält, die Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden (§ 116 Satz 2 BRAO). Nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde nicht zulässig. Ein Beschluss des Anwaltsgerichtshofs steht insoweit einem oberlandesgerichtlichen Beschluss gleich (vgl. BGHSt 37, 356, 357 f., m. w. N.; Senatsbeschluss vom - AnwSt(B) 3/90). Die Frage, ob in den Fällen des § 114 Abs. 1, Nr. 4, 5 BRAO anderes zu gelten hätte (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. § 143 Rdn. 5) kann hier dahinstehen, weil gegen den Rechtsanwalt weder auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft noch auf ein Vertretungsverbot erkannt worden war."
Dem schließt sich der Senat an.
Fundstelle(n):
AAAAC-59106
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein