Aufwendungen für die Unterbringung in einem
sozialtherapeutischen Pflegeheim als außergewöhnliche
Belastung
Leitsatz
1. Die Kosten für die
Unterbringung eines knapp 59 Jahre alten Steuerpflichtigen in einem
sozialtherapeutischen Pflegeheim sind als außergewöhnliche Belastung
zu berücksichtigen, wenn durch die Aussagen von Ärzten, den
Folgeberichten des Heimträgers und der offensichtlichen Notwendigkeit der
Eingliederungshilfe gem. §§
39 und
40 BSHG hinreichend
nachgewiesen ist, dass der Steuerpflichtige aufgrund seiner Behinderung im Heim
wohnt (entgegen
/03,
BStBl 2003 I S. 89).
2. Die Zwangsläufigkeit von
Krankheitskosten i. S. v.
§ 33 EStG ist
nicht von einer bestimmten Qualität der Krankheit abhängig und nicht
daran gekoppelt, dass die Voraussetzungen für eine Pflegestufe nach
§ 14 SGB XI
gegeben sind. Bestimmte formale Kriterien sind an den Nachweis der
krankheitsbedingten Unterbringung in einem Heim nicht zu stellen.
3. Auf die Vorlage eines
amtsärztlichen Attestes, in dem die medizinische oder behinderungsbedingte
Notwendigkeit von Aufwendungen festgestellt wird, kann verzichtet werden, wenn
die medizinische Indikation offensichtlich auf der Hand liegt; sich diese
aufgrund der sachlichen Gegebenheiten auch einem Laien erschließt.
4. Zu den nach
§ 33 EStG
berücksichtigungsfähigen Kosten für die krankheitsbedingte
Heimunterbringung fallen nur die vom Heim in Rechnung gestellten
Unterbringungskosten einschließlich der Kosten für die
ärztliche Betreuung und die Pflege, nicht dagegen die vom
Steuerpflichtigen getragenen Kosten der Lebensführung. Zu den Kosten der
Lebensführung zählen auch Taschengeldzahlungen, die dem
Steuerpflichtigen vom Heim monatlich als „Barbetrag” bzw.
„Bar- und Eigengeld” zur freien Verfügung überlassen
und dafür auch monatlich in gleicher Höhe in Rechnung gestellt
werden.
5. Die Heimkosten sind um eine
Haushaltsersparnis zu kürzen, wenn die Wohnung des Steuerpflichtigen
aufgelöst ist.
6. Der auf hauswirtschaftliche
Dienstleistungen entfallende Anteil der in Unterbringungsaufwendungen
enthaltenen Kosten für Dienstleistungen ist von den nach
§ 33 EStG zu
berücksichtigenden Gesamtkosten abzuziehen, wenn Aufwendungen für
eine Haushaltshilfe nach
§ 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
EStG geltend gemacht werden.
7. Ein Abzug des erhöhten
Behindertenpauschbetrags gem.
§ 33b Abs. 3 EStG
neben dem Abzug der Aufwendungen für die Heimunterbringung nach
§ 33 EStG
scheidet aus.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1684 Nr. 21 YAAAC-58995
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