Vorweggenommene Werbungskosten eines weder beschränkt noch
unbeschränkt Steuerpflichtigen
Leitsatz
1. Bewerbungskosten eines im Ausland
ansässigen Arbeitnehmers zur Erlangung eines Arbeitsplatzes im Inland
begründen im Streitjahr auch dann keine beschränkte Steuerpflicht
i.S. von § 1 Abs. 4,
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
EStG, wenn der Arbeitnehmer im Folgejahr tatsächlich
einen Arbeitsplatz im Inland gefunden und seinen Wohnsitz nach Deutschland
verlegt hat.
2. Auch wenn einem im gesamten
Veranlagungszeitraum im Inland weder beschränkt noch unbeschränkt
Steuerpflichtigen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem
künftigen Arbeitsverhältnis im Inland vorweggenommene Werbungskosten
(hier: Bewerbungskosten) entstanden sind, hat er keinen Anspruch auf
Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung oder einer Feststellung des
vortragsfähigen Verlusts. Gleichwohl kommt unabhängig vom
tatsächlichen Abfluss der Werbungskosten ein Werbungskostenabzug im Rahmen
der Einkommensteuerveranlagung für das Folgejahr in Betracht, wenn der
Kläger in diesem Folgejahr eine Stelle in Deutschland gefunden, seinen
Wohnsitz ins Inland verlegt hat und damit unbeschränkt steuerpflichtig
geworden ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 601 Nr. 10 EFG 2007 S. 1677 Nr. 21 IWB-Kurznachricht Nr. 24/2007 S. 1293 KÖSDI 2008 S. 16050 Nr. 6 EAAAC-58993
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