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FG München Urteil v. - 4 K 29/04 EFG 2007 S. 1704 Nr. 21

Gesetze: EStG § 77 Abs. 1EStG § 77 Abs. 2EStG § 77 Abs. 3 S. 1FGO § 139 Abs. 3 S. 1FGO § 139 Abs. 3 S. 3 StBGebV § 16 StBGebV § 21

Umfang der Kostenerstattung für ein kindergeldrechtliches Einspruchsverfahren

Leitsatz

1. Ist der Steuerberater im Kindergeld-Einspruchsverfahren gegenüber der Familienkasse nicht erkennbar als Bevollmächtigter aufgetreten, sondern hat er den kindergeldanspruchsberechtigten Elternteil nur bei der Abfassung von Erklärungen gegenüber der Familienkasse beratend unterstützt und hat der Kindergeldberechtigte diese Erklärungen anschließend selbst gegenüber der Familienkasse abgegeben, so besteht nach § 77 EStG kein Anspruch auf Erstattung einer Beratungsgebühr (§ 21 StBGebV) oder einer Auslagenpauschale (§ 16 StBGebV).

2. Auch wenn der Steuerberater als Bevollmächtigter gegenüber der Familienkasse aufgetreten wäre, bestünde kein Erstattungsanspruch nach § 77 EStG für vor der Einlegung eines Einspruchs erbrachte Beratungsleistungen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1704 Nr. 21
UAAAC-58992

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