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Besteuerung von Arbeitnehmereinkünften in Japan – Gefahr der Doppelbesteuerung
Der folgende Beitrag stellt anhand der Regelung des Art. 15 DBA-Japan dar, dass Japan bei bestimmten Voraussetzungen Arbeitnehmereinkünfte ungeachtet einer Steuerfreistellung nach dem entsprechenden Methodenartikel Art. 23 Abs. 1a) DBA-Japan gleichwohl nach nationalem Recht besteuert. Vermeidungsmöglichkeiten dieser Doppelbesteuerung werden nachfolgend aufgezeigt.
I. Der Grundsatz des Art. 15 DBA-Japan
Nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 DBA-Japan, der bis auf zwei Ausnahmen dem Art. 15 OECD-MA entspricht, wird das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit dem Tätigkeitsstaat zugewiesen. Das bedeutet, dass unselbständige Arbeit in dem Vertragsstaat besteuert werden soll, in dem sie ausgeübt wird. Zwar weicht der erste Halbsatz des Art. 15 Abs. 1 DBA-Japan in seinem Wortlaut vom OECD-MA ab, indem die Arbeitnehmereinkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, „von der Steuer des anderen Vertragsstaates befreit” sind, während nach dem Wortlaut des OECD-MA die Einkünfte „nur in diesem Staat” besteuert werden „können”. Hierbei handelt es sich nur um eine sprachliche Abweichung. Inhaltlich sind beide Aussagen identisch. Schon im zweiten Halbsatz „... es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ...