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StuB Nr. 18 vom Seite 700

Neues zum Schuldzinsenabzug nach Betriebsaufgabe

Anmerkungen zum

von Dr. Harald Schießl, Ulm
Kernthesen
  • Im Falle einer Betriebsaufgabe sind Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten nur insoweit nachträgliche Betriebsausgaben, als die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können.

  • Nicht tilgbare frühere Betriebsschulden bleiben solange noch betrieblich veranlasst, bis ein etwaiges Verwertungshindernis entfallen ist.

  • Eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Schuldenberichtigung rechtfertigen jedoch nur solche Verwertungshindernisse, die ihren Grund in der ursprünglich betrieblichen Sphäre haben. Dies stellt eine Fortentwicklung des (BStBl 1999 II S. 353) dar.

Der Schuldzinsenabzug nach Betriebsveräußerung oder -aufgabe führt in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten. Eine Schuld, deren Aufnahme betrieblich veranlasst war, gehört zum notwendigen Betriebsvermögen und bleibt dies grundsätzlich auch nach Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs . Die Schulden werden allerdings notwendig Privatvermögen, wenn die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungspreis oder durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen hätten getilg...