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Übersicht über die Änderungen der 7. WPO-Novelle
Bei Abschlussprüfern, die kapitalmarktorientierte Unternehmen betreuen, können nunmehr anlassunabhängige Sonderuntersuchungen durchgeführt werden.
Künftig ist es nicht mehr möglich, sich in berufsaufsichtlichen und berufsgerichtlichen Verfahren, denen Abschlussprüfungen i. S. der §§ 316 ff. HGB zugrunde liegen, auf die Verschwiegenheitspflicht aus dem Mandat zu berufen. Zudem hat die WPK nunmehr das Recht, Grundstück oder Geschäftsräume des Wirtschaftsprüfers innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen, Einsicht in Unterlagen zu nehmen und hieraus Abschriften und Ablichtungen anzufertigen.
Der Turnus für die Durchführung der externen Qualitätskontrolle wird analog den Regelungen im Europäischen Recht von drei auf sechs Jahre verlängert. Nur bei Abschlussprüfern von kapitalmarktnotierten Unternehmen hat die externe Qualitätskontrolle weiterhin alle drei Jahre zu erfolgen.
Der Bundestag hat am das Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz BARefG) – die sog. 7. WPO-Novelle – verabschiedet. Die Beschlussfassung...