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Einkommen-/Lohnsteuer | Abzugsverbot von Aufwendungen für Diätverpflegung gilt auch für Sonderdiäten
(1) Aufwendungen für Diätverpflegung sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt auch für Sonderdiäten, die – wie z. B. bei der Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) – eine medikamentöse Behandlung ersetzen. (2) Gegen das gesetzliche Verbot der Berücksichtigung von Aufwendungen für Diätverpflegung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Bezug: § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG; Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG).
Praxishinweise: Bei der Zöliakie handelt es sich um eine die Verdauung beeinträchtigende Erkrankung. Gleichwohl sind Aufwendungen für eine in diesem Zusammenhang durchgeführte Diät wegen des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes keine außergewöhnliche Belastung. Bei den Aufwendungen ...