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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Rechtsverfolgungskosten bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer sind keine Nachlassverbindlichkeiten
Die vom Erben aufgewendeten Kosten für einen Rechtsstreit, der die von ihm zu tragende eigene Erbschaftsteuer betrifft, sind nicht gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig. Dies gilt auch für die von dem Erben aufgewendeten Kosten für seine Vertretung im Einspruchs- oder Klageverfahren eines Vermächtnisnehmers, zu denen der Erbe hinzugezogen bzw. beigeladen wurde (Bezug: § 10 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 8 ErbStG).
Praxishinweise: Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind die Kosten, die dem Erwerber (= Erbe) unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen, als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Nach § 10 Abs. 8 ErbStG gehört die eigene Erbschaftsteuer jedoch nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten. Diese ausdrückliche Wertung der Erbschaftsteuer als nichtabzugsfähigen Aufwand erstreckt sich...