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Bestellung eines Ausländers zum GmbH-Geschäftsführer
Soll ein im Ausland lebender Ausländer (hier: russischer Staatsangehöriger) zum alleinigen Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden, muss ungeachtet der heutigen Möglichkeiten der modernen Kommunikationsmedien über die Staatsgrenzen hinweg sichergestellt sein, dass für ihn die jederzeitige rechtmäßige Einreise in das Inland möglich ist, um seine ihm als Geschäftsführer gesetzlich auferlegten Pflichten auch tatsächlich erfüllen zu können. Bedarf der designierte Geschäftsführer von daher eines besonderen Aufenthaltstitels, auf den i. d. R. kein Rechtsanspruch besteht und dessen (zeitliche) Erteilung auch nur bedingt beeinflussbar ist, steht dies seiner Bestellung zum Geschäftsführer der GmbH entgegen (OLG Celle, Beschluss vom – 9 W 26/07, ZIP 2007 S. 1157).