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StuB 18/2007 S. 707

Wahlrechtsausübung nach § 82b EStDV

Hat der Stpfl. sein Wahlrecht, größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV anteilig gleichmäßig zu verteilen, – ausdrücklich oder konkludent – ausgeübt und ist die betreffende Steuerfestsetzung bestandskräftig geworden, so ist er gem. NWB NAAAC-41535 (BFH/NV 2007 S. 1135) an die einmal getroffene Wahl auch in Folgejahren gebunden. Das Wahlrecht kann nämlich nicht mehr ausgeübt werden, wenn die Erhaltungsaufwendungen im Jahr ihrer Entstehung bestandskräftig und in vollem Umfang nach der Grundregel des § 11 Abs. 2 EStG abgezogen worden sind.