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OLG München 02.02.2007 10 U 4976/06, NWB 39/2007 S. 306

Straßenverkehrsrecht | Keine automatische Mithaftung für Unfall auf Autobahn bis Tempo 150

Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen schließt beim Unfall die Berufung auf dessen Unabwendbarkeit (§ 17 Abs. 3 StVG) grundsätzlich aus. Umgekehrt sind Fahrer oder Halter deshalb noch nicht anspruchsmindernd belastet; Unabwendbarkeit und Haftungsverteilung sind voneinander zu trennen. Allerdings ist bei deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit die Betriebsgefahr zulasten des Verkehrsunfallbeteiligten zu berücksichtigen, selbst wenn er schuldlos ist. Eine solche deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit ist bei Geschwindigkeiten bis 150 km/h regelmäßig nicht anzunehmen (, DAR 2007 S. 465). Hier war der Fahrer beim Ausweichmanöver wegen des (nicht durch Blinker angezeigten) Überholvorgangs eines anderen Fahre...