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Vergnügungsteuer | Erhebung der Vergnügungsteuer
Die Erhebung der Vergnügungsteuer für Geldspielgeräte nach dem Einspielergebnis ist mit Art. 105 Abs. 2a GG vereinbar und verstößt auch nicht wegen Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer gegen Art. 33 der 6. EG-RL. Die Vergnügungsteuer kann rückwirkend nach dem Einspielergebnis erhoben werden, wenn an der Gültigkeit des früheren Maßstabs nach der Stückzahl der Geldspielgeräte erhebliche Zweifel bestanden. Lassen sich die Einspielergebnisse für die Vergangenheit nicht zuverlässig ermitteln, kann eine Schätzung erfolgen (OVG NRW, Urteil v. - 14 A 608/05, KStZ 2007 S. 94).