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Editorial
Doppelte Haushaltsführung: Wohnkosten konkretisiert
Entstehen einem Steuerpflichtigen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für eine Wohnung am Beschäftigungsort, ist der Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG auf „notwendige” Mehraufwendungen begrenzt. Eine generell geltende betragsmäßige Höchstgrenze für diesen notwendigen Mehraufwand kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs angesichts der von Ort zu Ort erheblich schwankenden Wohnkosten nicht genannt werden. Hilbertz erläutert die Maßstäbe zur steuerlichen Berücksichtigung der Unterkunftskosten. Mehr auf Seite 8.
Betrugsabsicht beim Umsatzsteuerkarussell
Unternehmer, die weder wissen noch wissen müssen, dass in einer Kette von Warenlieferungen ein Händler einen Umsatzsteuerbetrug begeht („Umsatzsteuerkarussell”), verlieren grundsätzlich nicht ihr Recht zum Vorsteuerabzug aus den betrugsbehafteten Lieferungen. Wie Keller aufzeigt, gilt dies jedenfalls dann, wenn sie alle Maßnahmen getroffen haben, um sicherzustellen, dass sie nicht in einen solchen Betrug einbezogen werden. Mehr auf Seite 10.
Beste Grüße
Sixten Abeling