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BFH 05.06.2007 I R 22/06, NWB direkt 39/2007 S. 11
Sonstige Steuern: Vorliegen einer „ständigen Wohnstätte”
Eine Wohnung ist „ständige Wohnstätte” i. S. des DBA-Schweiz 1971, wenn sie nach Art und Intensität ihrer Nutzung eine nicht nur hin und wieder aufgesuchte, sondern in den allgemeinen Lebensrhythmus des Steuerpflichtigen einbezogene Anlaufstelle darstellt