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Leistungsaustausch zwischen einem Luftsportverein und seinen Mitgliedern
Ein Luftsportverein, der seinen Mitgliedern vereinseigene Flugzeuge zur Nutzung überlässt, führt damit keine „sportliche Veranstaltung” i. S. von § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG 1991/1993 durch. Dass ein Luftsportverein seinen Mitgliedern die Nutzung von Einrichtungen auf dem Flughafengelände ermöglicht, hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die von den Mitgliedern durchgeführten Sportflüge und ist insofern nicht Teil einer organisatorischen Maßnahme des Vereins (Einschränkung der Rechtsprechung). Mitgliedsbeiträge können Entgelt für die Leistungen eines Sportvereins an seine Mitglieder sein.