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Verfassungskonforme Auslegung des § 5 Satz 2 EigZulG bei getrennter Veranlagung von Eheleuten im Erstjahr
Nach dem Wortlaut und der Systematik des § 5 Satz 2 EigZulG i. d. F. des HBeglG 2004 und seiner verfassungskonformen Auslegung, die infolge der Verletzung des besonderen Gleichheitssatzes gem. Art. 3 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 6 Abs. 1 GG geboten ist, verbleibt es wie bei dem bis zum gültigen § 5 EigZulG dabei, dass im Fall der getrennten Veranlagung von Ehepaaren im Erstjahr der Ehepartner, dessen Summe der positiven Einkünfte im Erst- und Vorjahr unterhalb von 70 000 € liegt, für seinen Miteigentumsanteil am Förderobjekt einen anteiligen Anspruch auf die Gewährung der Eigenheimzulage hat.