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Steuerpflichtiger i. S. des § 6b Abs. 4 EStG
Der Begriff des Steuerpflichtigen im Rahmen des § 6b Abs. 4 EStG ist in der Weise auszulegen, dass auch die Gesellschaft, auf die die Rücklage übertragen wird, Steuerpflichtiger ist und dementsprechend ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder 5 EStG ermitteln muss. Die Übertragung ist unzulässig, wenn die Gesellschaft, auf die die Rücklage übertragen werden soll, ihren Gewinn gem. § 5a EStG ermittelt.