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Haftungsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Geschäftsführers
Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich bei der Inanspruchnahme als Haftender nicht damit entlasten, dass er sich nicht um die Buchführung und steuerlichen Angelegenheiten gekümmert habe. Nach den Vorschriften der AO (§§ 34, 69 AO) und des UStG (§ 18 Abs. 1 UStG) haben die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.