Steuerliche Behandlung von Landeszuwendungen an Tagesmütter im Rahmen des „BAMBINI”-Programms
Bezug:
Entsprechend dem (BStBl 1990 I S. 109) werden öffentliche Zuwendungen zur Kinderbetreuung bisher sowohl bei der Voll- als auch bei der Kurzzeitpflege (Tagespflege) als steuerfreie Zuschüsse nach § 3 Nr. 11 EStG behandelt, sofern nicht mehr als fünf Kinder betreut werden. Dieses Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2008 durch das überholt.
Bei der Betreuung von Kindern im Rahmen der Kindertagespflege vertreten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nunmehr die Auffassung, dass die laufenden Geldleistungen (hierunter fallen auch Zahlungen nach Maßgabe des § 23 SGB VIII) als steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren sind. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der vereinnahmten Mittel. Steuerfreie Beihilfen nach § 3 Nr. 11 liegen nicht vor, da Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäftes erbracht werden, nicht als Beilhilfe qualifiziert werden können ( BStBl 1999 II S. 133).
Die Zuwendungen der Hessischen Landesregierung an Tagespflegepersonen im Rahmen des „BAMBINI”-Programms werden von dem neuen BMF-Schreiben ausdrücklich nicht erfasst, da sie parallel zu den Geldern nach § 23 VIII geleistet werden.
Unter Berücksichtigung der Grundsätze dieses Schreibens handelt es sich bei den an die Tagespflegepersonen gezahlten Gelder aus dem „BAMBINI”-Programm bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2007 um steuerpflichtige Einnahmen und nicht um steuerfreie Beihilfen nach § 3 Nr. 11 EStG. Eine Beihilfe im steuerlichen Sinne ist eine uneigennützig gewährte Unterstützungsleistung (Hermann/Heuer/Raupach, § 3 Nr. 11 Rdnr. 16); entscheidendes Merkmal ist hierbei die Unentgeltlichkeit und Einseitigkeit.
Die Gelder aus dem „BAMBINI”-Programm, die den Ausbau bedarfsgerechter Angebote für Kinder unter drei Jahren fördern sollen und einen finanziellen Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit darstellen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Sie sind nicht uneigennützig, da sie für eine Erwerbstätigkeit gezahlt und somit im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden. Die Zuwendungen sind als Teil des steuerpflichtigen Gesamtentgelts zu betrachten und wie die Haupteinnahmen zu behandeln (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Gleiches gilt künftig (ab dem Veranlagungszeitraum 2008) auch für die Leistungen aus der Offensive für Kinderbetreuung (Zweiter Teil der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege).
OFD Frankfurt/M. v. - S 2121 A - 14 - St
210
Fundstelle(n):
KAAAC-58430