Behandlung der langfristigen Einstallung von Pferden zu Zuchtzwecken für nicht landwirtschaftliche Pferdeeigentümer ab dem
Bezug:
Die Behandlung der langfristigen Einstallung von Pferden zu Zuchtzwecken für nicht landwirtschaftliche Pferdeeigentümer war Gegenstand einer Besprechung der Umsatzsteuerreferatsleiter des Bundes und der Länder. Danach sind Umsätze im Zusammenhang mit der Pferdezucht wie folgt zu behandeln:
1. Leistungen, die unmittelbar der Tierzucht dienen
Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG ist auch auf Leistungen an Tieren anzuwenden, deren Halter keine landwirtschaftlichen Erzeuger sind.
2. Kurzfristige Einstallung zum Zwecke der Deckung
Die kurzfristige Einstallung zum Zwecke der Bedeckung ist als unselbstständige Nebenleistung zur ermäßigt zu besteuernden Hauptleistung Bedeckung anzusehen.
3. Langfristige Einstallung
In den Fällen der langfristigen Einstallung sind die Pensions- und Deckleistungen als zwei selbstständige Hauptleistungen anzusehen. Nach dem erbrachte Pensionsleistungen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz, sofern das eingestallte Tier keiner land- und forstwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit dient (vgl. /, BStBl 2004 I S. 851 sowie , USt-Kartei zu § 12 Abs. 2 Nr. 3 – S 7233 – Karte 2 – Tz. 1.2). Dies gilt auch für den Zeitraum, in dem die Deckleistung erbracht wird. Die eigentliche Deckleistung ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG ermäßigt zu besteuern.
OFD Frankfurt/M. v. - S 7233 A - 3 - St 112
Fundstelle(n):
JAAAC-58426