Abgrenzung des Modernisierungsaufwands von der Herstellung eines neuen oder anderen Wirtschaftsguts im Anwendungsbereich der §§ 3, 4 FördG
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für das Beschwerdebegehren auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,
ob die zu den § 10e und § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergangene Rechtsprechung im Anwendungsbereich der §§ 3, 4 des Fördergebietsgesetzes zur Abgrenzung des Modernisierungsaufwands von der Herstellung eines neuen oder anderen Wirtschaftsguts heranzuziehen ist,
hat der Bundesfinanzhof (BFH) nämlich bereits geklärt. Mit Urteil vom IX R 37/04 (BFH/NV 2006, 1067) hat er die Grundsätze der Rechtsprechung zum Begriff der Herstellung im Anwendungsbereich des § 10e und des § 7 Abs. 5 EStG (vgl. , BFHE 170, 531, BStBl II 1993, 601; vom IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460; vom X R 74/94, BFHE 177, 399, BStBl II 1996, 352) auf das Fördergebietsgesetz angewandt.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 2085 Nr. 11
BFH/NV 2007 S. 2085 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 1/2008 S. 35
PAAAC-58382