BFH Beschluss v. - IX B 1/07

Abgrenzung des Modernisierungsaufwands von der Herstellung eines neuen oder anderen Wirtschaftsguts im Anwendungsbereich der §§ 3, 4 FördG

Gesetze: FördG § 3, FördG § 4

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für das Beschwerdebegehren auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,

ob die zu den § 10e und § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergangene Rechtsprechung im Anwendungsbereich der §§ 3, 4 des Fördergebietsgesetzes zur Abgrenzung des Modernisierungsaufwands von der Herstellung eines neuen oder anderen Wirtschaftsguts heranzuziehen ist,

hat der Bundesfinanzhof (BFH) nämlich bereits geklärt. Mit Urteil vom IX R 37/04 (BFH/NV 2006, 1067) hat er die Grundsätze der Rechtsprechung zum Begriff der Herstellung im Anwendungsbereich des § 10e und des § 7 Abs. 5 EStG (vgl. , BFHE 170, 531, BStBl II 1993, 601; vom IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460; vom X R 74/94, BFHE 177, 399, BStBl II 1996, 352) auf das Fördergebietsgesetz angewandt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 2085 Nr. 11
BFH/NV 2007 S. 2085 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 1/2008 S. 35
PAAAC-58382