Der Begriff Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne von § 2 Nr. 4 StromStG setzt voraus, dass sich die Pflicht zur
Führung von Büchern und zur Bilanzierung aus handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften ergibt und nicht nur auf öffentlich-rechtlichen
Vorschriften der Landeshaushaltsordnung beruht.
Bei einem in Form eines Zweckverbandes betriebenen Wasserversorgungsbetrieb handele es sich nicht um einen Gewerbebetrieb,
weil es sich nach der damals gültigen Fassung des § 54 Hess. Wassergesetz um einen Betrieb handelt, der ohne Gewinnerzielungsabsicht
betrieben wird.
Fundstelle(n): GAAAC-58239
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