Rückwirkende Feststellung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften aufgrund der Änderung des Jahressteuergesetzes
2007
Leitsatz
1. Einer Feststellung von privaten Veräußerungsverlusten, die vor dem entstanden sind, steht es nicht entgegen,
dass der Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr bereits bestandskräftig ist.
2. Die Feststellung hat gemäß § 52 Abs. 39 Satz 7 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom (BGBl I
2006, 2878) dann zu erfolgen, wenn am die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist, die bei rückwirkender
Anwendung der Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 9, 2. Halbsatz in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 gilt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 143 Nr. 3 EFG 2007 S. 1678 Nr. 21 EStB 2008 S. 29 Nr. 1 VAAAC-58221
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