Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Aufhebung eines trotz Verfahrensunterbrechung ergangenen Urteils vor seiner Zustellung
Leitsatz
Wird dem Gericht vor Zustellung bzw. Verkündung eines bereits gefällten Urteils bekannt, dass das Verfahren – hier wegen bereits
vor der mündlichen Verhandlung erfolgter Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin – unterbrochen ist,
so haben die Richter, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, wieder in die Beratung einzutreten und das wirkungslose
Urteil aus Gründen der Rechtssicherheit aufzuheben.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 73 Nr. 1 MAAAC-58195
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