Fehlen des Vorbehalts der Nachprüfung als offenbare Unrichtigkeit
Leitsatz
1. Eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO ist gegeben, wenn bei der Bearbeitung des Falles entweder der Hinweis auf eine
Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung übersehen oder vergessen wird, die Kennziffer für die Vorbehaltsfestsetzung
einzugeben.
2. Steht eine Außenprüfung an, ergibt sich aus der Natur der Sache, den Fall bis zur abschließenden Prüfung durch die Betriebsprüfung
offen zu halten.
3. Ist einem unvoreingenommenen Dritten bei Kenntis der internen Arbeitsanweisung klar und deutlich erkennbar, dass der Bearbeiter
offensichtlich entweder die Kennziffer für die Vorbehaltsfestsetzung übersehen oder vergessen hat, sie einzugeben, ist die
Unrichtigkeit des Bescheides hinsichtlich des fehlenden Vorbehaltsvermerks auch dann offenbar, wenn sie aus dem betreffenden
Steuerbescheid selbst nicht erkennbar ist.
4. Ist die Anordnung des Vorbehaltsvermerks versehentlich unterblieben, ist es nicht notwendig, diesen Bescheid nach § 129
AO zu berichtigen; der Bescheid kann unmittelbar nach § 164 Abs. 2 AO geändert werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2007 S. 2683 Nr. 49 EFG 2007 S. 1659 Nr. 21 IAAAC-58192
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