Ermittlung des Gewinns aus privaten
Veräußerungsgeschäften bei Verkauf von in einem Girosammeldepot
verwahrten, zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworbenen und später teils
innerhalb und teils außerhalb der Spekulationsfrist
veräußerten Aktien
Leitsatz
1. Werden zu unterschiedlichen
Zeitpunkten erworbene, in einem Girosammeldepot verwahrte Aktien
veräußert, so ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein Gewinn aus
privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) nur für die Aktien
besteuert werden darf, bei denen der Art und der Stückzahl nach feststeht,
dass Anschaffung und Veräußerung innerhalb des für den
Steuertatbestand maßgeblichen Ein-Jahres-Zeitraums stattgefunden haben.
2. Dabei ist die zeitliche Zuordnung
von Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäften unabhängig
von Willensakten des Steuerpflichtigen oder der Finanzverwaltung vorzunehmen,
und ist weder die sog. Fifo-Methode (first in, first out) noch die sog.
Lifo-Methode (last in, first out) anzuwenden. Vielmehr muss die Verwirklichung
des gesetzlichen Tatbestands des
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG für Wertpapiere ausgeschlossen werden, die
außerhalb der Spekulationsfrist angeschafft wurden. Soweit auf dieser
Grundlage ein Spekulationsgewinn im Sinne des
§ 22 Nr. 2 in
Verbindung mit
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG vorliegt, ist dieser Gewinn mit Hilfe von
Durchschnittswerten, bezogen auf den gesamten Aktienbestand, zu ermitteln.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 156 Nr. 3 EFG 2007 S. 1683 Nr. 21 YAAAC-58191
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