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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 8 V 8135/07 EFG 2007 S. 1683 Nr. 21

Gesetze: EStG 1999 § 22 Nr. 2, EStG 1999 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Verkauf von in einem Girosammeldepot verwahrten, zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworbenen und später teils innerhalb und teils außerhalb der Spekulationsfrist veräußerten Aktien

Leitsatz

1. Werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworbene, in einem Girosammeldepot verwahrte Aktien veräußert, so ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) nur für die Aktien besteuert werden darf, bei denen der Art und der Stückzahl nach feststeht, dass Anschaffung und Veräußerung innerhalb des für den Steuertatbestand maßgeblichen Ein-Jahres-Zeitraums stattgefunden haben.

2. Dabei ist die zeitliche Zuordnung von Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäften unabhängig von Willensakten des Steuerpflichtigen oder der Finanzverwaltung vorzunehmen, und ist weder die sog. Fifo-Methode (first in, first out) noch die sog. Lifo-Methode (last in, first out) anzuwenden. Vielmehr muss die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Wertpapiere ausgeschlossen werden, die außerhalb der Spekulationsfrist angeschafft wurden. Soweit auf dieser Grundlage ein Spekulationsgewinn im Sinne des § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vorliegt, ist dieser Gewinn mit Hilfe von Durchschnittswerten, bezogen auf den gesamten Aktienbestand, zu ermitteln.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 156 Nr. 3
EFG 2007 S. 1683 Nr. 21
YAAAC-58191

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