Zinsaufwendungen für die Fremdfinanzierung von Grundstückskäufen als Dauerschuldzinsen
Zuordnung von Grundstücken eines Grundstückshändlers zum Umlaufvermögen
Bilanzierung von dem Umlaufvermögen zuzurechnenden Grundstücken zum Erhalt von Sonder-AfA nach dem FördG beim Anlagevermögen
Gewährung von Sonder-AfA aus Billigkeitsgründen
Leitsatz
1. Bei einem gewerblichen Grundstückshändler gehören die zum Zwecke der alsbaldigen Weiterveräußerung erworbenen Immobilien
vom Zeitpunkt ihres Erwerbs an zum Umlaufvermögen des Unternehmens und zwar auch dann, wenn sie vor dem Weiterverkauf noch
modernisiert oder saniert werden sollen (hier: Zwischenerwerber im Sinne des Zwischenerwerbermodells nach dem Altschuldenhilfegesetz
[AHG] – vom , BGBl I 1993, 944).
2. Eine Hinzurechnung der Hälfte der Kreditzinsen für den Erwerb von dem Umlaufvermögen zuzuordnenden Immobilien als Entgelte
für sog. Dauerschulden i. S. von § 8 Nr. 1 GewStG scheidet aus.
3. Ist ein bestimmter Teil der über 1.200 von einem Grundstückshändler erworbenen Wohn- und Gewerbeeinheiten nur an die jeweiligen
Mieter zu veräußern, führt dies nicht dazu, dass diese Wohnungen –anders als die mieterprivatisierungsungebundenen Wohnungen–
dem Anlagevermögen zuzurechnen wären, wenn auch bezüglich dieser Wohnungen von Anfang an eine feste Verkaufsabsicht bestand.
4. Der bilanzsteuerrechtlichen Einordnung von Grundstücken eines Grundstückshändlers als Umlaufvermögen von Anfang an steht
nicht der Umstand entgegen, dass die Immobilien durchgängig als Anlagevermögen bilanziert wurden, um Sonder-AfA nach dem FördG
beanspruchen zu können.
5. Sind Immobilien insgesamt bilanzsteuerrechtlich dem Umlaufvermögen und nicht dem Anlagevermögen zuzuordnen, ist der Gewinn
aus Gewerbebetrieb i. S. von § 7 Satz 1 GewStG um eine bisher gewinnmindernd berücksichtigte lineare Gebäude-AfA sowie um
den gewinnmindernden Betrag der Sonder-AfA nach dem FördG zu erhöhen.
6. Zur Gewährung von Sonder-AfA nach dem FördG aus Billigkeitsgründen.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1714 Nr. 21 NAAAC-58186
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