Ein Fahrtenbuch muss zeitnah und in einer gebundenen oder jedenfalls in einer geschlossenen Form geführt werden, die nachträgliche
Einführungen oder Veränderungen ausschließt oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt. Eine elektronisch geführte
Aufzeichnung genügt nur dann den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, wenn nachträgliche Veränderungen an den
zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst
dokumentiert und offen gelegt werden.
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Fundstelle(n): OAAAC-58177
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