1. Für den Zeitpunkt der Rechnungserstellung muss die im Abrechnungspapier genannte Bezeichnung und Anschrift des leistenden
Unternehmers zutreffen. Da erst mit der Vorlage der Rechnung der Vorsteuerabzug eröffnet wird, ist dies der für die Überprüfung
und Erhebung des Steueranspruchs entscheidende Zeitpunkt.
2. Die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs haben objektiven Charakter. Die subjektive, gutgläubige Überzeugung des Leistungsempfängers
kann ein bestimmtes, objektiv nicht erfülltes Merkmal nicht ersetzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 309 Nr. 5 EFG 2007 S. 1734 Nr. 21 UStB 2008 S. 6 Nr. 1 EAAAC-58176
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.