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Dividenden und nicht abziehbare Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 5 KStG bei der GewSt
Eine Kapitalgesellschaft kann nach dem ihren gewerbesteuerlichen Gewinn nicht um Dividenden nach § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG 2002 kürzen, die sie steuerfrei nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG vereinnahmt. Denn die Dividenden gehen aufgrund ihrer Steuerfreiheit ohnehin nicht in den Gewinn aus Gewerbebetrieb ein.
Eine Kürzung scheidet auch hinsichtlich der Betriebsausgaben aus, die nach § 8b Abs. 5 KStG in Höhe von 5 % der steuerfreien Dividenden nicht abziehbar sind. Zwar führt dies dazu, dass wirtschaftlich betrachtet nur 95 % der Dividende steuerfrei sind und 5 % der Dividende den Gewinn aus Gewerbebetrieb erhöhen. Die Kürzung nach § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG 2002 erfasst aber nur „Gewinne aus Anteilen”, nicht Betriebsausgaben, die nicht abziehbar sind.
Hinweis: Die Auslegung des BFH ergibt sich jetzt auch aus dem Gesetz; § 9 Nr. 2a Satz 4 GewStG 2000 i. d. F. des JStG 2007 stellt dies k...