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Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn
Zahlt der Arbeitgeber für seinen angestellten Rechtsanwalt dessen Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, stellt dies nach dem Arbeitslohn dar. Der BFH bestätigt damit die Vorentscheidung des FG Nürnberg (s. BBK KN-Nr. 80/2007, NWB QAAAC-48815) und begründet seine Entscheidung wie folgt:
Die Versicherungsbeiträge werden nicht aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers übernommen, sondern die Übernahme der Kosten erfolgt auch im eigenen Interesse des Arbeitnehmers. Denn der als Rechtsanwalt tätige Arbeitnehmer ist nach § 51 BRAO verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, droht die Nichtzulassung zum Beruf bzw. die Entfernung aus dem Beruf (§ 12 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO).
Hinweis: Die Übernahme der Versicherungs...