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Verzicht des Arbeitgebers auf Schadenersatz bei Alkoholfahrt des Arbeitnehmers ist Arbeitslohn
Verursacht der Arbeitnehmer bei einer betrieblichen Fahrt alkoholbedingt einen Schaden an dem Firmen-Pkw, der ihm auch zur privaten Nutzung überlassen worden ist, und verzichtet sein Arbeitgeber auf Schadenersatz, so ist dieser Verzicht Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Dieser Vermögensvorteil ist nicht durch die 1 %-Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG abgegolten, weil Unfallkosten keine Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind.
Allerdings kann der Arbeitnehmer den Zufluss von Arbeitslohn ausgleichen, indem er den Schadenersatzanspruch als Werbungskosten abzieht. Im Streitfall war der Arbeitnehmer jedoch nicht zum Abzug berechtigt, da sich der Unfall wegen des Alkoholkonsums ereignete (so auch bereits , BStBl 1992 II S. 837) ( VRiFG Bernd Rätke, Berlin).