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Konkretisierung der voraussichtlichen Anschaffung bei einer Ansparrücklage
Wären die im Rahmen der Ansparrücklage geltend gemachten Investitionsgüter objektiv nur im Falle einer wesentlichen Betriebserweiterung verwendbar, kann von einer voraussichtlichen Anschaffung i. S. von § 7g Abs. 3 EStG nur ausgegangen werden, wenn die Investitionsgüter verbindlich bestellt worden sind.