Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts; Antrag auf Feststellung, dass die Reise zur mündlichen Verhandlung erforderlich ist
Gesetze: FGO § 142, RVG § 46 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
I. Der Senat hat dem —in A wohnenden— Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit Beschluss vom III S 16/03 (PKH) Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und antragsgemäß Rechtsanwalt B als Prozessbevollmächtigten beigeordnet, dessen Kanzlei sich in C befindet.
Der Senat hat auf den mündliche Verhandlung anberaumt. Der Prozessbevollmächtigte beantragt, gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes festzustellen, dass seine Reise zu dem Gerichtstermin erforderlich ist.
II. Dem Antrag ist zu entsprechen.
Auch wenn PKH für ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) in München begehrt wird, ist in der Regel dem Antrag des Klägers, einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, dessen Kanzlei sich in der Nähe des Wohnsitzes des Klägers befindet, ohne Einschränkung stattzugeben.
Beraumt der BFH eine mündliche Verhandlung an, käme zwar auch die zusätzliche Beiordnung eines „Verkehrsanwalts” am Gerichtsort in Betracht. Die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung durch einen in München ansässigen Prozessvertreter hält der Senat aber nicht für sachdienlich. Zur Wahrnehmung der Interessen des Klägers im Revisionsverfahren ist die Reise des beigeordneten Rechtsanwalts B erforderlich.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass über die Angemessenheit der Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) bei der Festsetzung der Vergütung durch den Urkundsbeamten zu entscheiden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 2139 Nr. 11
BFH/NV 2007 S. 2139 Nr. 11
ZAAAC-57774