Umsatzsteuerliche Behandlung privatrechtlicher Forschungseinrichtungen
1. Unternehmereigenschaft
Die Unternehmereigenschaft der privatrechtlichen Forschungseinrichtungen ist nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 UStG i. V. m. Abschn. 22 UStR 2005 zu prüfen. Dies gilt in gleichem Maße für privatrechtlich organisierte Forschungsinstitute „an” einer Hochschule; diese Institute gehören nicht zum hoheitlichen Bereich der Hochschule (Abschn. 23 Abs. 19 UStR 2005 i. V. m. Richtlinie 6 Abs. 7 KStR 2004).
Fallgestaltungen zu der Frage, ob und in welchem Umfang Forschungseinrichtungen des privaten Rechts Unternehmer sein können, enthalten die Beispiele 5 bis 9 in Abschn. 22 Abs. 10 UStR 2005.
1.1 Öffentliche Zuschüsse als Leistungsentgelt
Zur Abgrenzung echter Zuschüsse von Leistungsentgelten verweist die OFD auf die Ausführungen in Abschn. 150 der UStR 2005 und das BStBl 2006 I S. 502.
2. Steuerpflicht
Mangels Befreiung sind die Leistungen privatrechtlicher Forschungseinrichtungen steuerpflichtig.
3. Steuersatz
Die Leistungen privatrechtlicher Forschungseinrichtungen unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz.
Unter den Voraussetzungen des § 68 Nr. 9 AO und des § 12 Abs. 2 Nr. 8a) UStG können die Umsätze jedoch dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Bezüglich der Abgrenzung verweist die OFD auf das BStBl 1999 I S. 944 zu § 68 Nr. 9 AO und das BStBl 2007 I S. 218 zur Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 8a) UStG in der Form des Jahressteuergesetzes 2007.
4. Vorsteuerabzug
Die Forschungseinrichtungen des privaten Rechts sind unter den Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Vorsteuerabzug wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Forschungseinrichtung die Kosten des unternehmerischen Bereiches teilweise oder überwiegend durch echte Zuschüsse, Mitgliederbeiträge oder andere Mittel ohne Entgeltcharakter deckt. Zur Aufteilung der Vorsteuern ist nach den Regelungen in Abschn. 22 Abs. 3 bis 9 und Abschn. 192 Abs. 21 der UStR 2005 zu verfahren.
OFD
Hannover v. - S
7100 - 433 - StO 172
Fundstelle(n):
UR 2008 S. 238 Nr. 6
ZAAAC-57735