Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 154 Abs. 2; StPO § 261; StPO § 274; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 464 Abs. 3; StrEG § 8 Abs. 3
Instanzenzug:
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte Jasmin M., mit der er gemeinsam ein Wochenblatt ausgeteilt hatte, anschließend in seinem Pkw vergewaltigt und ihr dabei ein Hämatom im Genitalbereich zugefügt. Eine Einlassung des Angeklagten zu dem Tatvorwurf teilen die Urteilsgründe nicht mit, vielmehr heißt es ausdrücklich: "Hinsichtlich des Tatvorwurfes hat der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht". Die Revision behauptet demgegenüber, dass sich der Angeklagte mehrfach zur Sache geäußert habe. In der Sitzungsniederschrift finden sich diesbezüglich folgende Angaben: Nach Verlesung der Anklageschrift hatte der Angeklagte am erklärt: "Ich bin zur Äußerung zur Person bereit; zur Sache jedoch vorerst nicht." In der Sitzungsniederschrift vom heißt es dann: "Der Angeklagte gab eine Erklärung ab", und in derjenigen vom "Der Verteidiger und der Angeklagte gaben je eine Erklärung ab" sowie "Der Angeklagte äußerte sich ergänzend zur Sache". Zwar ist der Sitzungsniederschrift nicht zu entnehmen, ob die "Erklärungen" des Angeklagten wie vom Beschwerdeführer behauptet Angaben zur Sache oder nur zu prozessualen Vorgängen enthielten; eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme ist dem Senat verwehrt. Hinsichtlich der in der Sitzungsniederschrift vom festgehaltenen ergänzenden Äußerung zur Sache ist jedoch im Sinne des § 274 StPO bewiesen, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen hat. Ob sich die Äußerungen des Angeklagten zur Sache lediglich auf die später gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Tatkomplexe oder (auch) auf die abgeurteilte Tat bezogen, lässt sich allerdings weder dem Hauptverhandlungsprotokoll noch den Urteilsgründen entnehmen.
Angesichts des bewiesenen Umstands, dass sich der Angeklagte zur Sache geäußert hat, sind die Urteilsgründe jedoch lückenhaft, denn sie ermöglichen dem Senat nicht die Nachprüfung, ob der Tatrichter bei der Urteilsfindung alles verwertet hat, was Gegenstand der Hauptverhandlung war. Vielmehr ist zu besorgen, dass das Landgericht bei der Beweiswürdigung die Einlassung des Angeklagten nicht mitberücksichtigt hat. Dass sich der Angeklagte nur zu den später eingestellten Tatvorwürfen geäußert haben könnte, liegt angesichts des Umstands, dass es sich teilweise um dasselbe Tatopfer handelte, nicht nahe. Trotz der umfassenden Beweiswürdigung in den Urteilsgründen kann der Senat letztlich nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verstoß gegen § 261 StPO beruht (vgl. auch BGH StV 1983, 8; Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 261 Rdn. 6). Folglich muss es aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
2. Der Senat hat den Antrag des Angeklagten, ihm im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verteidigers zu gewähren, abgelehnt.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO). Es fehlt hier schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung des Senats bedurfte es im Hinblick darauf, dass der Senat das angefochtene Urteil insgesamt aufgehoben hat, nicht.
3. Soweit die Revision im Rahmen einer Verfahrensrüge geltend gemacht hat, dass das Landgericht hinsichtlich der nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Tatvorwürfe weder eine Kostenentscheidung noch eine Entscheidung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz getroffen habe, hat der Senat davon abgesehen, dieses Vorbringen als entsprechende Beschwerden auszulegen (§ 300 StPO). Sowohl die Kostenbeschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO als auch die Beschwerde nach § 8 Abs. 3 StrEG wären unzulässig, weil verspätet.
Fundstelle(n):
PAAAC-57598
1Nachschlagewerk: nein