Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3
Instanzenzug: BSG B 4 RA 120/00 R vom BSG B 4 RA 120/00 R vom BSG B 4 RA 205/00 B vom BSG B 13 R 37/06 R vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die gesetzliche Rentenversicherung. Konkret geht es um die Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum und die Aussetzung der Anpassung des aktuellen Rentenwerts zum .
I.
1. Die deutsche gesetzliche Rentenversicherung in ihrer gegenwärtigen Gestalt geht auf die 1957 erfolgte Neugestaltung des Rentenversicherungssystems zurück. Ziel dieser Neugestaltung war es, Rentenleistungen nicht mehr als Zuschuss zum Lebensunterhalt im Alter, sondern zu dessen Sicherung auf dem Niveau des während des Arbeitslebens erreichten Lebensstandards zu gewähren. Eines der Kernelemente der damaligen Rentenreform war die Einführung eines Umlageverfahrens, wonach die Leistungen an die Rentenempfänger durch die Beiträge der Versicherten finanziert werden (so genannter Generationenvertrag).
2. Zur Bestimmung der konkreten Höhe der Rentenleistungen wurde in periodischen Abständen die Entwicklung der Löhne und Gehälter abgebildet. Diese Entscheidung fand über den Berechnungsfaktor der allgemeinen Bemessungsgrundlage in die Rentenformel Eingang. Die allgemeine Bemessungsgrundlage entsprach dem durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung der Angestellten und der Arbeiter im Mittel des dreijährigen Zeitraums vor dem Kalenderjahr, das dem Eintritt des Versicherungsfalles vorausgegangen war. Durch dieses Verfahren entwickelten sich die Rentenleistungen parallel zur Entwicklung der Arbeitseinkommen der versicherten Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung und damit dynamisch.
Die allgemeine Bemessungsgrundlage wurde jährlich neu durch Rechtsvorschrift festgelegt. Hiervon abweichend sah das Einundzwanzigste Gesetz über die Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (21. RAG) vom (BGBl I S. 1089) einen abweichenden Anpassungsmodus vor. Es bewirkte einen langsameren Anstieg der Rentenleistungen, indem die Rentenanpassungen für die Jahre 1979 bis 1981 unmittelbar durch Gesetz ohne Berücksichtigung der Einkommensentwicklung der Versicherten bestimmt wurden. Darüber hinaus wurde die zum eigentlich durchzuführende Rentenanpassung um ein halbes Jahr verschoben.
Konkret entwickelte sich die allgemeine Bemessungsgrundlage in der Bundesrepublik vor der Herstellung der Deutschen Einheit und danach in den alten Bundesländern wie folgt:
Jahr|Betrag|Veränderung
1957|4.281,00 DM|
1958|4.542,00 DM|6,1%
1959|4.812,00 DM|5,94%
1960|5.072,00 DM|5,4%
1961|5.325,00 DM|5%
1962|5.678,00 DM|6,6%
1963|6.142,00 DM|8,2%
1964|6.717,00 DM|9,4%
1965|7.275,00 DM|8,3%
1966|7.857,00 DM|8%
1967|8.490,00 DM|8,1%
1968|9.196,00 DM|8,3%
1969|9.780,00 DM|6,35%
1970|10.318,00 DM|5,5%
1971|10.967,00 DM|6,3%
1972|12.008,00 DM|9,5%
1973|13.371,00 DM|11,35%
1974|14.870,00 DM|11,2%
1975|16.520,00 DM|11,1%
1976|18.337,00 DM|11%
1977|20.161,00 DM|9,9%
1978||
1979|21.068,00 DM|4,5%
1980|21.911,00 DM|4%
1981|22.787,00 DM|4%
1982|24.099,00 DM|5,76%
1983|25.445,00 DM|5,59%
1984|26.310,00 DM|3,4%
1985|27.099,00 DM|3%
1986|27.885,00 DM|2,9%
1987|28.945,00 DM|3,8%
1988|29.814,00 DM|3%
1989|30.709,00 DM|3%
1990|31.661,00 DM|3,1%
1991|33.149,00 DM|4,7%
3. Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom (BGBl I S. 2261) wurde das Rentenversicherungsrecht als Sechstes Buch in das Sozialgesetzbuch eingefügt. Gemäß § 64 SGB VI trat an die Stelle der allgemeinen Bemessungsgrundlage der aktuelle Rentenwert. Diesem kommt die Aufgabe zu, das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt der Versicherten abzubilden. Er knüpft an den Wert der zwischenzeitlich fortgeschriebenen allgemeinen Bemessungsgrundlage zum an und betrug zum in den alten Bundesländern umgerechnet auf einen Monat 41,44 DM. Anders als bei der allgemeinen Bemessungsgrenze erfolgte bei dem aktuellen Rentenwert bis zum eine Nettoanpassung unter Berücksichtigung der Belastungsveränderungen bei den Bruttoarbeitsentgelten und den Renten.
Der aktuelle Rentenwert entwickelte sich in den alten Bundesländern wie folgt:
Jahr|Betrag|Veränderung
1991|41,44 DM|
1992|42,63 DM|2,87%
1993|44,49 DM|4,36%
1994|46,00 DM|3,39%
1995|46,23 DM|0,5%
1996|46,67 DM|0,95%
1997|47,44 DM|1,65%
1998|47,65 DM|0,44%
1999|48,29 DM|1,34%
4. Zur Überleitung der in dem Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Rentenansprüche und Rentenanwartschaften ordnet § 254b Abs. 1 SGB VI an, dass im Rahmen der Rentenberechnung an die Stelle des aktuellen Rentenwerts der aktuelle Rentenwert (Ost) tritt. Nach § 255a Abs. 1 SGB VI ergibt sich der aktuelle Rentenwert (Ost) unter Berücksichtigung der Lohn- und Gehaltssumme speziell im Beitrittsgebiet. Gemäß § 255a Abs. 2 SGB VI ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens um den Vomhundertsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird.
§ 254b Abs. 1 SGB VI hatte in der Fassung des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom (BGBl I S. 1606) folgenden Wortlaut:
§ 254b
Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
(1) Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten.
(2) ...
§ 254c SGB VI lautete in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes:
§ 254c
Anpassung der Renten
Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, werden angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird.
§ 255a SGB VI hatte in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes folgenden Wortlaut:
§ 255a
Aktueller Rentenwert (Ost)
(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist der Betrag, der sich im Dezember 1991 ergibt, wenn der aktuelle Rentenwert (§ 68 Abs. 1) mit dem Verhältnis aus einer verfügbaren Standardrente im Beitrittsgebiet und einer verfügbaren Standardrente im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vervielfältigt wird.
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der erforderlich ist, um das Verhältnis zwischen einer verfügbaren Standardrente und dem durchschnittlichen Nettoentgelt im Beitrittsgebiet in der Höhe aufrechtzuerhalten, die dem Verhältnis der entsprechenden Werte im Gebiet der Bundesrepublik ohne das Beitrittsgebiet entspricht.
Der bis einschließlich 1996 jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres angepasste aktuelle Rentenwert (Ost) entwickelte sich wie folgt:
Jahr|Betrag|Veränderung
1992|23,57 DM|11,65%
1992|26,57 DM|12,73%
1993|28,19 DM|6,1%
1993|32,17 DM|14,12%
1994|33,34 DM|3,64%
1994|34,49 DM|3,45%
1995|35,45 DM|2,78%
1995|36,33 DM|2,48%
1996|37,92 DM|4,38%
1996|38,38 DM|1,21%
1997|40,51 DM|5,55%
1998|40,87 DM|0,89%
1999|42,01 DM|2,79%
5. Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom (BGBl I S. 2998) fügte der Gesetzgeber einen demographischen Faktor in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts ein. Dieser sollte die längere Rentenbezugsdauer als Folge des Anstiegs der Lebenserwartung berücksichtigen. Er sollte sich nach der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65-jährigen ab dem Jahr 1992 bestimmen, wobei die Steigerung der Lebenserwartung bei der Rentenanpassung nur zur Hälfte zu berücksichtigen war (vgl. § 68 Abs. 4 SGB VI i.d.F. des RRG 1999). Nach dem Regierungswechsel im Jahr 1998 schob der Gesetzgeber das Inkrafttreten der Neuregelung vorbehaltlich einer späteren anderen Regelung bis zum hinaus.
6. Durch Art. 22 Nr. 5 des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG) vom (BGBl I S. 2534) wurde die Rentenberechnung geändert. Anstelle des üblichen Anpassungsmodus sollten nach § 255c SGB VI die Anpassungen zum und zum in der Höhe der Inflationsrate vom jeweils vorvergangenen zum jeweils vergangenen Jahr erfolgen.
Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
§ 255c
Aktueller Rentenwert in den Jahren 2000 und 2001
(1) Abweichend von § 68 und § 255a Abs. 2 ändern sich der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli der Jahre 2000 und 2001 jeweils in dem Verhältnis, in dem der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet des jeweils vergangenen Kalenderjahres von dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet im jeweils vorvergangenen Kalenderjahr abweicht.
(2) Bei der Bestimmung der Veränderungsrate des Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet für das Jahr 1999 sind die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2000 und für das Jahr 2000 die zu Beginn des Jahres 2001 vorliegenden Daten zugrunde zu legen.
Gemäß § 255c Abs. 1 SGB VI betrug der aktuelle Rentenwert zum 48,58 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 42,26 Euro. Beide Werte veränderten sich damit zum Vorjahr um 0,6%.
7. Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom (BGBl I S. 1310) und das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom (BGBl I S. 403) wurde die Rentenanpassung wieder an die Entwicklung der Lohn- und Gehaltssumme gekoppelt (Art. 1 Nr. 16 AVmEG). Danach ergab sich die Veränderung des aktuellen Rentenwerts unter Berücksichtigung der Faktoren der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (§ 68 Abs. 1 bis 3 SGB VI i.d.F. des AVmEG). § 255a Abs. 2 SGB VI wurde durch Art. 1 Nr. 50 AVmEG dahingehend geändert, dass für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) die Bruttolohn- und -gehaltssumme in den neuen Bundesländern maßgebend ist. Schließlich wurde § 255c SGB VI durch Art. 1 Nr. 51 AVmEG mit Wirkung zum (vgl. Art. 12 Abs. 4 AVmEG) dergestalt geändert, dass die Vorschrift lediglich als Rechtsgrundlage für die Rentenanpassung zum gültig blieb.
Der aktuelle Rentenwert erhöhte sich dadurch zum um 1,91% auf 49,51 DM, zum um 2,16% auf 25,86 Euro und zum um 1,04% auf 26,13 Euro. Der aktuelle Rentenwert (Ost) erhöhte sich zum um 2,11% auf 43,15 DM, zum um 2,89% auf 22,70 Euro und zum um 1,19% auf 22,97 Euro.
8. Zum wurde die Rentenpassung ausgesetzt. Durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom (BGBl I S. 3013; im Folgenden: 2. SGB VI-Änderungsgesetz) wurde mit Wirkung zum festgelegt, dass der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) zum nicht verändert werden.
9. Das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom (BGBl I S. 1791) hat die Vorschriften über den aktuellen Rentenwert erneut geändert. In die Formel zu dessen Bestimmung floss insbesondere der so genannte Nachhaltigkeitsfaktor ein (§ 68 Abs. 4 SGB VI i.d.F. des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes). Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) blieb es bei der besonderen Berücksichtigung der Bruttolohn- und -gehaltssumme im Beitrittsgebiet. Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist dabei mindestens um den Vomhundertsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird (§ 255a Abs. 2 SGB VI i.d.F. des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes).
Die Anwendung der durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz geänderten Vorschriften über die Rentenanpassung führte dazu, dass weder der aktuelle Rentenwert noch der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli der Jahre 2005 und 2006 verändert wurden. Zum wurde der aktuelle Rentenwert auf 26,27 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) auf 23,09 Euro angehoben (§ 1 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum <Rentenbestimmungsverordnung 2007 - RWBestV 2007> vom , BGBl I S. 1113).
II.
1. Verfahren 1 BvR 824/03
a) Der 81-jährige Beschwerdeführer hat in einem Zusatzversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik Anwartschaften auf Altersrente erworben. Seit 1985 bezog er Leistungen aus dieser Versorgung. Sie betrugen zum 1.976 M. Diese Ansprüche wurden im Zuge der Herstellung der Deutschen Einheit in das gesamtdeutsche Rentenversicherungssystem übergeleitet. Dabei war nach den Feststellungen des Bundessozialgerichts bis Ende 1996 für den Wert der Rente der besitzgeschützte Zahlbetrag maßgebend, da er den weiterzuzahlenden Betrag und den Betrag der SGB VI-Rente überstieg. Nach einer zwischenzeitlichen Korrektur durch den Rentenversicherungsträger lag der Zahlbetrag der Rente ab dem bei 3.077,46 DM und ab dem bei 3.095,77 DM.
Mit seinem Begehren, unter anderem durch eine höhere Rentenanpassung zum einen höheren Zahlbetrag seiner Rente zu erreichen, blieb der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und im fachgerichtlichen Rechtsweg ohne Erfolg. Zuletzt wies das Bundessozialgericht die auf die Frage der Rentenanpassung zum beschränkt zugelassene Revision des Beschwerdeführers als unbegründet zurück (BSGE 90, 11). Die gesetzesunmittelbare Festlegung des aktuellen Rentenwerts (Ost) weiche zwar vom regelmäßigen Anpassungsmodus ab, widerspreche jedoch nicht den Grundprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung. Grundrechte des Beschwerdeführers seien nicht verletzt. Die lohn- und gehaltsorientierte Rentenanpassung stehe zwar insoweit unter dem Schutz der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG, wie sie innerhalb der Systemgrenzen der Rentenversicherung dem Schutz bereits erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten Einbußen, also dem Schutz des realen Geldwerts des Rechts auf Rente, zu dienen bestimmt sei. Diese grundrechtlich geschützte Position sei jedoch nicht verletzt, weil der Gesetzgeber unter Ausnutzung des ihm eröffneten Gestaltungsspielraums die Rentenanpassung zum an der Inflationsrate ausgerichtet habe, um hierdurch - neben anderen Maßnahmen - dem sprunghaften Anstieg der Staatsverschuldung entgegen zu wirken. Weitere Grundrechte seien ebenfalls nicht verletzt.
b) Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung der Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Er ist insbesondere der Auffassung, der Abstand der Renten (West) zu den Renten (Ost) sei durch die Verwendung desselben Faktors zur Anpassung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost) bei der Rentenanpassung zum nicht verringert worden.
c) Im Verfahren haben das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung namens der Bundesregierung, das Bundessozialgericht, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund), die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund), der Sozialverband Deutschland und der Bund der Ruhestandsbeamten, Rentner und Hinterbliebenen Stellung genommen.
2. Verfahren 1 BvR 1247/07
a) Der 1943 geborene Beschwerdeführer bezieht seit Oktober 2003 eine Altersrente für schwer behinderte Menschen. Seine gegen die Aussetzung der Rentenanpassung zum gerichteten Rechtsbehelfe blieben im Verwaltungsverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren erfolglos. Zuletzt wies das Bundessozialgericht eine Revision des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Es könne offen bleiben, ob die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auch regelmäßige Rentenanpassungen umfasse. Das Aussetzen der Rentenanpassung zum halte sich jedenfalls innerhalb der Grenzen, die dem Gesetzgeber bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gezogen seien. Die Maßnahme habe dem bedeutsamen öffentlichen Interesse an der Sicherung der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung gedient, indem hierdurch der Beitragssatz bei 19,5% stabilisiert worden sei. Darüber hinaus hätte die Rentenanpassung 2004 nur bei 0,04% gelegen, was beim Beschwerdeführer lediglich eine Rentensteigerung von 0,55 Euro im Monat ausgemacht hätte.
b) Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Entscheidung des Bundessozialgerichts und mittelbar gegen Art. 2 des 2. SGB VI-Änderungsgesetzes. Er rügt eine Verletzung der Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.
III.
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerden sind ohne Aussicht auf Erfolg. Eine Verletzung von Verfassungsrechten der Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich.
1. Die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht verletzt.
a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass Rentenansprüche und Rentenanwartschaften unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen (vgl. BVerfGE 53, 164 <175>; 53, 257 <290 ff.>; 54, 11 <27>; 55, 114 <131>; 58, 81 <109>; 60, 360 <372 f.>; 64, 87 <97>; 69, 272 <300 f.>; 75, 78 <96 f.>; 76, 256 <293>; 100, 1 <32 ff.>). Dagegen ist offen geblieben, ob und inwieweit dieser eigentumsrechtliche Schutz die im geltenden Recht allgemein vorgesehene jährliche Rentenanpassung (vgl. § 63 Abs. 7 SGB VI) mit umfasst (vgl. BVerfGE 64, 87 <97 f.>; 100, 1 <44>).
b) Die fachgerichtliche Rechtsprechung beurteilt die Frage nach der Reichweite des Schutzbereichs von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG im Hinblick auf Rentenanpassungen nicht einheitlich. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts ist in dem mit der Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 824/03 angegriffenen Urteil der Auffassung, die lohn- und gehaltsorientierte Rentenanpassung stehe insoweit unter dem Schutz der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wie sie innerhalb der Systemgrenzen der Rentenversicherung dem Schutz bereits erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten Einbußen, also dem Schutz des realen Geldwerts des Rechts auf Rente, zu dienen bestimmt ist. Demgegenüber hat der 13. Senat des Bundessozialgerichts in dem mit der Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1247/07 angegriffenen Urteil diese Frage ausdrücklich offen gelassen.
In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird die Reichweite des Schutzes von Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG im Hinblick auf Rentenanpassungen nicht einheitlich bestimmt (bejahend etwa aus jüngerer Zeit: Hebeler, ZFSH/SGB 2001, S. 528 <534>; Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung - Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, Bd. 2 - VDR-Verbandskommentar, § 68 Anm. 21.2, <Bearbeitungsstand Dezember 2004>; Ruland, in: Mitteilungen der bayerischen Landesversicherungsanstalten 2005, S. 218 <226>; Wiechmann, DAngVers 2003, S. 307; vgl. auch Wenner, Rentenniveau und Grundgesetz, in: Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S. 625 <632>; ablehnend etwa Becker, in: Mitteilungen der bayerischen Landesversicherungsanstalten 2005, S. 228 <239>; Lenze, NZS 2003, S. 505 <508>).
c) Ob die regelmäßige Anpassung von Renten unter den Schutz der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fällt, kann vorliegend offen bleiben. Ebenfalls bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob und wie - die Anwendung der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie unterstellt - durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften der Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beeinträchtigt wird. Dabei wäre insbesondere zwischen dem durch die Preissteigerung bedingten Wertverlust des monatlichen Rentenbetrags einerseits und der Abkoppelung der Rentenanpassung von der Entwicklung der in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitseinkommen andererseits zu unterscheiden. Hat man Letzteres im Blick, so wäre die Intensität der in Frage stehenden Beeinträchtigung jedenfalls bei der Aussetzung der Rentenanpassung zum gering. Hätte der Gesetzgeber die Rentenanpassung zum nach der Einkommensentwicklung vorgenommen, wäre der aktuelle Rentenwert nur um 0,04% von 26,13 Euro auf 26,14 Euro angehoben worden. Der Rentenbetrag des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 1247/07 hätte sich danach lediglich um 0,55 Euro im Monat erhöht. Demgegenüber blieb die Rentenanpassung zum nach Einschätzung des Gesetzgebers in größerem Umfang hinter der Einkommensentwicklung zurück. Unter Anwendung der allgemeinen Anpassungsformel hätten die Renten in den alten Bundesländern um 3,7% und in den neuen Bundesländern um 3,5% erhöht werden müssen (vgl. BTDrucks 14/1523, S. 208). Hierzu hat der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger im Verfahren 1 BvR 824/03 allerdings mitgeteilt, dass sich die Renten im Jahre 2000, wendet man die ab 2001 geltenden Vorschriften der Nettoanpassung an, lediglich um 1,4% in den alten und um 2,2% in den neuen Bundesländern erhöht hätten.
d) Selbst wenn man, soweit die regelmäßige jährliche Rentenanpassung an die Entwicklung gestiegener Arbeitseinkommen in den Jahren 2000 und 2004 ganz oder teilweise unterblieben ist, darin eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sieht, wäre die Eigentumsgarantie vorliegend nicht verletzt. Sowohl die am Preisindex ausgerichtete Rentenanpassung zum als auch deren Unterbleiben zum stellen sich als gesetzliche Maßnahmen dar, die Inhalt und Schranken gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsgemäß bestimmen würden. Das Bundesverfassungsgericht hat bei der eigentumsrechtlichen Prüfung auf die Höhe von Rentenleistungen bezogener gesetzlicher Regelungen anerkannt, dass dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben muss, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann (vgl. BVerfGE 53, 257 <293>; 58, 81 <110>; 69, 272 <304>; 100, 1 <37 f.>). Gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dienen, müssen allerdings von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig sein.
aa) Beide Maßnahmen sind von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt, einem Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen zu wirken. Maßgebend für die Ausrichtung der Rentenanpassung am Ziel des Inflationsausgleichs zum war der sprunghafte Anstieg der Staatsverschuldung. Die Finanzierungslücke im Bundeshaushalt hätte ohne gegensteuernde Maßnahmen bei rund 80 Milliarden DM gelegen (vgl. BTDrucks 14/1523, S. 1). Speziell in der gesetzlichen Rentenversicherung sollte mit der Regelung zur Rentenanpassung zum und 2001 eine Absenkung oder jedenfalls Stabilisierung des Beitragssatzes, eine Absenkung des zusätzlichen Bundeszuschusses und eine Absenkung der an der Rentenanpassung orientierten kurzfristigen Sozialleistungen bewirkt werden. Die Haushalte der Länder und Gemeinden sollten durch die Maßnahmen im Jahr 2000 um 0,3 Milliarden DM und im Jahr 2001 um 0,7 Milliarden DM entlastet werden. Der Gesetzgeber wollte durch die Modifizierung der Rentenanpassung die Rentner an der solidarischen Anstrengung der ganzen Gesellschaft, zu sparen und insbesondere die Altersvorsorge langfristig zu sichern, beteiligen (vgl. BTDrucks 14/1523, S. 207 f.). Die Aussetzung der Rentenanpassung zum diente ebenfalls der Stabilisierung des Beitragssatzes von 19,5% und damit der Stabilisierung des Rentenversicherungssystems insgesamt (vgl. BTDrucks 15/1830, S. 8).
bb) Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl. BVerfGE 75, 78 <101>; 76, 220 <241>; 100, 1 <37>) die preisindexorientierte Rentenanpassung zum und die Aussetzung der Rentenanpassung zum als geeignet und erforderlich ansehen. Die Einschätzung der von den beiden Maßnahmen ausgehenden Entlastungswirkungen zugunsten der öffentlichen Haushalte und der Beitragszahler ist nicht zu beanstanden. Das Auftreten eines erheblichen Finanzierungsdefizits hätte in der gesetzlichen Rentenversicherung entweder die Erhöhung des Beitragssatzes oder die Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung zur Folge gehabt (vgl. § 153, § 158 Abs. 1, § 213 SGB VI). Es liegt innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsermessens, wenn er der Stabilisierung oder der Verringerung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung Priorität, insbesondere aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, einräumt. Dabei liegt die Annahme, dass eine Erhöhung des paritätisch vom Arbeitgeber mit zu tragenden Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung den Faktor Arbeit zusätzlich verteuert und zum Wegfall oder zum Nichtentstehen versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse beiträgt, in der Einschätzungsprärogative des zur Gestaltung des Sozialstaats berufenen Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 76, 220 <241>). Er war auch nicht gehalten, angesichts der angespannten Haushaltslage von Bund, Ländern und Kommunen eine Deckung des Finanzierungsdefizits in der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung sicherzustellen (vgl. zur Lage des Bundeshaushaltes 2004 eingehend Urteil des Zweiten Senats vom - 2 BvF 1/04, Rn. 11, 146 ff. im Internet verfügbar unter www.bundesverfassungsgericht.de). Bei der Ausgabenpolitik musste der Gesetzgeber auch die Verpflichtungen zur Einhaltung des europäischen Stabilitätspakts beachten.
cc) Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen gesetzlichen Maßnahmen waren auch verhältnismäßig. Die Rentenanpassung in Höhe des Inflationsausgleichs war auf die Jahre 2000 und 2001 begrenzt und wurde letztlich sogar nur im Jahr 2000 durchgeführt. Die Aussetzung der Rentenanpassung war auf die zum zu erfolgende Rentenanpassung beschränkt. Beide Maßnahmen bildeten lediglich zeitlich begrenzte, punktuelle Ausnahmen von dem ansonsten geltenden Grundsatz der jährlich an die Entwicklung der Arbeitseinkommen ausgerichteten Rentenanpassungen. Sie hatten kein strukturelles Gewicht. Im Jahre 2000 hatten sie einen aktuellen fiskalischen Anlass, im Jahre 2004 waren sie als Übergangsmaßnahmen während der gleichzeitig durchgeführten Arbeiten an einer nachhaltigen Reform der gesetzlichen Rentenversicherung zur Bewältigung der Herausforderungen des demographischen Wandels angelegt (vgl. dazu BTDrucks 15/1830; S. 1; Schlussbericht der Enquete-Kommission "Demographischer Wandel - Herausforderungen unserer älter werdenden Gesellschaft an den Einzelnen und die Politik", BTDrucks 14/8800, S. 33).
Beide gesetzlichen Maßnahmen führten zudem nicht zu einer betragsmäßigen Reduzierung der monatlichen Rente; der Rentenbetrag wurde zum immerhin - wenn auch geringfügig - erhöht. Sie hatten lediglich zur Folge, dass sich der Wert der Rentenbeträge infolge der zwischenzeitlichen Geldentwertung minderte. Tatsächlich stieg der Verbraucherpreisindex im Jahr 2001 gegenüber dem Vorjahr um 2% und im Jahr 2005 gegenüber dem Vorjahr um 2,1% an (vgl. Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2006, Nr. 20.10, S. 510). Von den Beschwerdeführern wurde jedoch weder substantiiert vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass diese verhältnismäßig geringe Entwertung der Rentenbeträge infolge der zwischenzeitlichen Preissteigerung einen erheblichen Nachteil begründete.
2. Die zur Prüfung stehenden gesetzlichen Maßnahmen haben die Beschwerdeführer auch nicht in einem schützenswerten Vertrauen auf die Kontinuität der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung verletzt. Ein Verstoß gegen das Rechts- und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ist nicht ersichtlich.
a) Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom (BVerfGE 64, 87) festgestellt, dass die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung in den seiner Entscheidung vorausgegangenen Jahrzehnten durchaus die Erwartung bei den betroffenen Rentnern begründet habe, es fände eine fortwährende Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten statt. Aus dieser Erwartung ergebe sich jedoch kein schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten (vgl. BVerfGE 64, 87 <104 f.> m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 58, 81 <122 f.>). Verantwortlich für den stetigen Anstieg des Rentenniveaus sei die günstige wirtschaftliche Entwicklung gewesen. Demzufolge kam das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass die von ihm zu prüfende, durch das 21. Rentenanpassungsgesetz angeordnete Verschiebung der Rentenanpassung im Jahr 1978 und die Abkoppelung der Rentenanpassungen von der Einkommensentwicklung in den Jahren 1979 bis 1981 nicht gegen die Verfassung verstießen.
b) Allerdings ist der Gesetzgeber bei Eingriffen in die Systematik der regelmäßigen Rentenanpassung verfassungsrechtlich gebunden. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung begründen die langfristigen Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führen, ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen (vgl. BVerfGE 69, 272 <309>), zu denen auch die Vorschriften über die regelmäßige Rentenanpassung gehören. Zudem folgt aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührenden Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen (vgl. für die Minderung von Leistungen BVerfGE 97, 271 <286>, für das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung vgl. BVerfGE 115, 25 <42 ff.>). Schließlich dürfen die Regelungen über die Rentenanpassung nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leer laufen (vgl. BVerfGE 64, 87 <97 f.>).
c) Es bedarf jedoch im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung, wo konkret der sozialpolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung seine Grenze findet, weil die Rente ihre Funktion als substantielle Alterssicherung verlöre. Denn es ist offensichtlich, dass die vorliegend mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Maßnahmen diese Grenze nicht erreichen. Sie führten lediglich zu einer zeitlich begrenzten, eher geringen Entwertung der Rentenbeträge durch die zwischenzeitliche Steigerung der Lebenshaltungskosten.
3. Die im Jahre 2000 erfolgte Anpassung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost) nach dem gleichen Steigerungssatz verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
a) Das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz kann allerdings verletzt sein, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. BVerfGE 90, 226 <239>; 109, 96 <123>).
b) Der Gesetzgeber war danach verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, für Rentner, deren Ansprüche sich nach den besonderen Vorschriften für das Beitrittsgebiet (vgl. insbesondere §§ 254b ff. SGB VI) bestimmen, eine besondere Form der Rentenanpassung zum vorzusehen. Seit der Herstellung der Deutschen Einheit hat eine kontinuierliche Annäherung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert statt gefunden. Der aktuelle Rentenwert (Ost) hatte zum rund 87% des aktuellen Rentenwerts erreicht. Der Gesetzgeber hatte - wie oben dargestellt (siehe unter III 1 d aa) - nachvollziehbare und sachlich gewichtige Gründe, im Rahmen der Sonderregelung der Rentenanpassung zum auf einen differenzierten Anpassungsmodus zu verzichten. Die seine Entscheidung tragenden Gründe der Haushaltsentlastung hatten für die Rentenbezieher der Bundesrepublik Deutschland insgesamt Geltung.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
VAAAC-57557