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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 1997/05

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1 S. 1

Klägerbezeichnung durch Benennung der Postfachadresse

Leitsatz

Zur Bezeichnung des Klägers in der Klageschrift ist in nicht nur der Name sondern regelmäßig auch dessen ladungsfähige Anschrift mit Straße und Hausnummer anzugeben. Die Angabe eines Postfachs reicht nicht aus.

Fundstelle(n):
WAAAC-57120

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